§ 307g SGB 6

§ 307g Sozialgesetzbuch 6 - Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung


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§ 307g SGB 6 - Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022. Die Träger der Rentenversicherung sollen vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.


Stand: 17.07.2023





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307g-SGB 6-Haftung