§ 245a SGB 6

§ 245a Sozialgesetzbuch 6 - Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet


 ◄     SGB 6     ► 


   

§ 245a SGB 6 - Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet

Die allgemeine Wartezeit gilt für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente als erfüllt, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gehabt hat.


Stand: 17.07.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

245a-SGB 6-Haftung