§ 176a SGB 6

§ 176a Sozialgesetzbuch 6 - Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen


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§ 176a SGB 6 - Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen

Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln.


Stand: 17.07.2023





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