§ 176a SGB 6

§ 176a Sozialgesetzbuch 6 - Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen


Sie sind hier.





 ◄     SGB 6     ► 

   

§ 176a SGB 6 - Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen

Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln.


Stand: 17.07.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

176a-SGB 6-Haftungsausschluss