§ 167 Sozialgesetzbuch 6 - Freiwillig Versicherte
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Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.
Stand: 17.07.2023