§ 36 SGB 6
§ 36 Sozialgesetzbuch 6 - Altersrente für langjährig Versicherte
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Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.