§ 86a SGB 6

§ 86a Sozialgesetzbuch 6 - Zugangsfaktor


Sie sind hier.





 ◄     SGB 6     ► 

   

§ 86a SGB 6 - Zugangsfaktor

Bei Renten für Bergleute ist als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors (§ 77 ) die Vollendung des 64. Lebensjahres zugrunde zu legen. § 77 Abs. 3 Satz 2 ist bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Hälfte der Entgeltpunkte drei Fünftel der Entgeltpunkte treten. § 77 Abs. 4 ist bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 62. Lebensjahres zugrunde zu legen ist.


Stand: 17.07.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

86a-SGB 6-Haftungsausschluss