§ 287c SGB 6

§ 287c Sozialgesetzbuch 6 - Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe


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§ 287c SGB 6 - Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe

Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3. Die Auszahlung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.


Stand: 17.07.2023





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