§ 295 SGB 6

§ 295 Sozialgesetzbuch 6 - Höhe der Leistung


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§ 295 SGB 6 - Höhe der Leistung

Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts.


Stand: 17.07.2023





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