§ 289a SGB 6

§ 289a Sozialgesetzbuch 6 - Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich


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§ 289a SGB 6 - Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich

Wurde der letzte Beitrag bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gezahlt, erstatten die Regionalträger im Beitrittsgebiet der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den Anteil der Leistungen, der nicht auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Die jährliche Abrechnung führt die Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechend § 227 durch.


Stand: 17.07.2023





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