§ 88a SGB 6

§ 88a Sozialgesetzbuch 6 - Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten


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§ 88a SGB 6 - Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten

Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters des Verstorbenen nicht überschreiten. Anderenfalls ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu verringern.


Stand: 17.07.2023





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