§ 155 SGB 6

§ 155 Sozialgesetzbuch 6 - Aufgabe des Sozialbeirats


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§ 155 SGB 6 - Aufgabe des Sozialbeirats

(1) Der Sozialbeirat hat insbesondere die Aufgabe, in einem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung Stellung zu nehmen.

(2) Das Gutachten des Sozialbeirats ist zusammen mit dem Rentenversicherungsbericht den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.




Stand: 17.07.2023





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