§ 215 Sozialgesetzbuch 6 - Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung
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In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.
Stand: 17.07.2023