§ 215 SGB 6

§ 215 Sozialgesetzbuch 6 - Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung


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§ 215 SGB 6 - Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung

In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.


Stand: 17.07.2023





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