§ 269b SGB 6

§ 269b Sozialgesetzbuch 6 - Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern


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§ 269b SGB 6 - Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern

Die Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern erfolgt ohne Anrechnung der bereits geleisteten kleinen Witwenrente oder kleinen Witwerrente, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte in der vorletzten Ehe vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und diese Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.


Stand: 17.07.2023





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