§ 112 SGB 6

§ 112 Sozialgesetzbuch 6 - Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit


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§ 112 SGB 6 - Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit

Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine Rente für Bergleute ist zusätzlich erforderlich, dass die Berechtigten auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.


Stand: 17.07.2023





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