§ 76f SGB 6

§ 76f Sozialgesetzbuch 6 - Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit


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§ 76f SGB 6 - Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen von nachversicherten Soldaten auf Zeit, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen, gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten entsprechend.


Stand: 17.07.2023





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