§ 186 Sozialgesetzbuch 6 - Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung
Sie sind hier.
(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie
(2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu
(3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.