§ 37 SGB 6
§ 37 Sozialgesetzbuch 6 - Altersrente für schwerbehinderte Menschen
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Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.