§ 280 SGB 6

§ 280 Sozialgesetzbuch 6 - Höherversicherung für Zeiten vor 1998


 ◄     SGB 6     ► 


   

§ 280 SGB 6 - Höherversicherung für Zeiten vor 1998

Beiträge für Zeiten vor 1998 sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet sind.


Stand: 17.07.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

280-SGB 6-Haftung