§ 243b SGB 6

§ 243b Sozialgesetzbuch 6 - Wartezeit


Sie sind hier.





 ◄     SGB 6     ► 

   

§ 243b SGB 6 - Wartezeit

Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
2.
Altersrente für Frauen.



Stand: 17.07.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

243b-SGB 6-Haftungsausschluss