§ 243b SGB 6

§ 243b Sozialgesetzbuch 6 - Wartezeit


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§ 243b SGB 6 - Wartezeit

Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
2.
Altersrente für Frauen.



Stand: 17.07.2023





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243b-SGB 6-Haftung