§ 192a SGB 6

§ 192a Sozialgesetzbuch 6 - Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung


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§ 192a SGB 6 - Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.

(2) § 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.




Stand: 17.07.2023





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