§ 33 SGB 6
§ 33 Sozialgesetzbuch 6 - Rentenarten
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Zweiter Abschnitt Renten Erster Unterabschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
§ 33 SGB 6 - Rentenarten
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Renten wegen Alters sind
- 1.
- Regelaltersrente,
- 2.
- Altersrente für langjährig Versicherte,
- 3.
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
- 3a.
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
- 4.
- Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
- 5.
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
- 6.
- Altersrente für Frauen.
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
- 1.
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- 2.
- Rente wegen voller Erwerbsminderung,
- 3.
- Rente für Bergleute.
(4) Renten wegen Todes sind
- 1.
- kleine Witwenrente oder Witwerrente,
- 2.
- große Witwenrente oder Witwerrente,
- 3.
- Erziehungsrente,
- 4.
- Waisenrente.
(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.
Stand: 17.07.2023
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