§ 33 Sozialgesetzbuch 6 - Rentenarten
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Zweiter Abschnitt Renten Erster Unterabschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Renten wegen Alters sind
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
(4) Renten wegen Todes sind
(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.