§ 222 SGB 6

§ 222 Sozialgesetzbuch 6 - Ermächtigung


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§ 222 SGB 6 - Ermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. Dabei kann auch die Zulässigkeit entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden.


Stand: 17.07.2023





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222-SGB 6-Haftung