§ 176b SGB 6

§ 176b Sozialgesetzbuch 6 - Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen


Sie sind hier.





 ◄     SGB 6     ► 

   

§ 176b SGB 6 - Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen

Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für ehemalige Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.


Stand: 17.07.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

176b-SGB 6-Haftungsausschluss