§ 255c SGB 6

§ 255c Sozialgesetzbuch 6 - Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024


Sie sind hier.





 ◄     SGB 6     ► 

   

§ 255c SGB 6 - Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024

Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung.


Stand: 17.07.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

255c-SGB 6-Haftungsausschluss