§ 96 Sozialgesetzbuch 6 - Nachversicherte Versorgungsbezieher
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Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den Versorgungsbezüge zu leisten sind.
Stand: 17.07.2023