§ 64 SGB 6

§ 64 Sozialgesetzbuch 6 - Rentenformel für Monatsbetrag der Rente


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Zweiter Titel Berechnung und Anpassung der Renten

   

§ 64 SGB 6 - Rentenformel für Monatsbetrag der Rente

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.


Stand: 17.07.2023





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