§ 190 Sozialgesetzbuch 6 - Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden
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Zweiter Unterabschnitt Verfahren Erster Titel Meldungen
Versicherungspflichtig Beschäftigte und Hausgewerbetreibende sind nach den Vorschriften über die Meldepflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Stand: 17.07.2023