§ 254c SGB 6

§ 254c Sozialgesetzbuch 6 - Anpassung der Renten


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§ 254c SGB 6 - Anpassung der Renten

Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) verändert.


Stand: 17.07.2023





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