§ 38 SGB 6

§ 38 Sozialgesetzbuch 6 - Altersrente für besonders langjährig Versicherte


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§ 38 SGB 6 - Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.


Stand: 17.07.2023





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