Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren Erster Titel Allgemeines
Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.
Stand: 17.07.2023