§ 279a SGB 6

§ 279a Sozialgesetzbuch 6 - Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet


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§ 279a SGB 6 - Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet

Beitragspflichtige Einnahmen bei im Beitrittsgebiet mitarbeitenden Ehegatten sind die Einnahmen aus der Tätigkeit.


Stand: 17.07.2023





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