§ 67 SGB 6

§ 67 Sozialgesetzbuch 6 - Rentenartfaktor


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§ 67 SGB 6 - Rentenartfaktor

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

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1. Renten wegen Alters 1,0
2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
4. Erziehungsrenten 1,0
5. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0
  anschließend 0,25
6. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0
  anschließend 0,55
7. Halbwaisenrenten 0,1
8. Vollwaisenrenten 0,2.



Stand: 17.07.2023





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