§ 142 SGB 6

§ 142 Sozialgesetzbuch 6 - Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung


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§ 142 SGB 6 - Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung

(1) Haben in einem Land mehrere Regionalträger ihren Sitz, kann die Landesregierung zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Leistungsfähigkeit zwei oder mehrere Regionalträger durch Rechtsverordnung vereinigen. Das Nähere regelt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Regionalträger in der Rechtsverordnung nach Satz 1.

(2) Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können zu den in Absatz 1 genannten Zwecken durch gleichlautende Rechtsverordnungen sich auf ihre Gebiete erstreckende Regionalträger vereinigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.




Stand: 17.07.2023





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