§ 278a Sozialgesetzbuch 6 - Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet
(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten im Beitrittsgebiet
(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet ist
(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.