§ 80 SGB 6

§ 80 Sozialgesetzbuch 6 - Monatsbetrag der Rente


Sie sind hier.





 ◄     SGB 6     ► 

   

§ 80 SGB 6 - Monatsbetrag der Rente

Liegen der Rente persönliche Entgeltpunkte sowohl der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde, sind aus den persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung und denen der allgemeinen Rentenversicherung Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.


Stand: 17.07.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

80-SGB 6-Haftungsausschluss