§ 290a SGB 6

§ 290a Sozialgesetzbuch 6 - Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet


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§ 290a SGB 6 - Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet

Bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, werden die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung für die Berücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die nach den Vorschriften dieses Buches berechnet werden, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, pauschal vom Bund und sonstigen Trägern der Versorgungslast erstattet.


Stand: 17.07.2023





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