§ 228 SGB 6

§ 228 Sozialgesetzbuch 6 - Grundsatz


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Fünftes Kapitel Sonderregelungen Erster Unterabschnitt Grundsatz

   

§ 228 SGB 6 - Grundsatz

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können.


Stand: 17.07.2023





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