§ 276 SGB 6

§ 276 Sozialgesetzbuch 6 - Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung


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§ 276 SGB 6 - Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung

§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.


Stand: 17.07.2023





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