§ 276 Sozialgesetzbuch 6 - Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
Sie sind hier.
§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.
Stand: 17.07.2023