§ 125 SGB 6

§ 125 Sozialgesetzbuch 6 - Träger der gesetzlichen Rentenversicherung


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Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit Erster Unterabschnitt Deutsche Rentenversicherung

   

§ 125 SGB 6 - Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.

(2) Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.




Stand: 17.07.2023





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