§ 130 SGB 6

§ 130 Sozialgesetzbuch 6 - Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See


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§ 130 SGB 6 - Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.


Stand: 17.07.2023





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