§ 130 Sozialgesetzbuch 6 - Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Sie sind hier.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.
Stand: 17.07.2023