§ 254b SGB 6

§ 254b Sozialgesetzbuch 6 - Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente


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Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung

   

§ 254b SGB 6 - Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente

(1) Bis zum 30. Juni 2024 werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.

(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.




Stand: 17.07.2023





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