§ 129 Sozialgesetzbuch 6 - Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch zuständig für selbständig Tätige, die als Seelotse, Küstenschiffer oder Küstenfischer versicherungspflichtig sind.