Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind
- 1.
- die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und
- 2.
- die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden,
maßgebend. Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird.
Stand: 17.07.2023
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