§ 200 SGB 6
§ 200 Sozialgesetzbuch 6 - Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen
◄ SGB 6 ►
Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind
maßgebend. Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird.