§ 286h SGB 6

§ 286h Sozialgesetzbuch 6 - Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen


Sie sind hier.





 ◄     SGB 6     ► 

   

§ 286h SGB 6 - Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen

Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 10 zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 von der Deutschen Rentenversicherung Bund an das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle erstattet, sofern die Erstattung nicht nach § 26 Absatz 2 des Vierten Buches ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die erstatteten Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen, an die die Nachversicherungsbeiträge nach § 186 gezahlt worden sind.


Stand: 17.07.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

286h-SGB 6-Haftungsausschluss