§ 265a SGB 6

§ 265a Sozialgesetzbuch 6 - Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet


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§ 265a SGB 6 - Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet

Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.


Stand: 17.07.2023





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