§ 279d Sozialgesetzbuch 6 - Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
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Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber.
Stand: 17.07.2023