§ 279d SGB 6

§ 279d Sozialgesetzbuch 6 - Beitragszahlung im Beitrittsgebiet


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§ 279d SGB 6 - Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber.


Stand: 17.07.2023





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