§ Sozialgesetzbuch 6 - Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war
Sie sind hier.
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis Erster Abschnitt Versicherung kraft Gesetzes
Siebter Unterabschnitt Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich
Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
Gruppe 1 Arbeiter, die aufgrund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten unter eigener Verantwortung selbständig ausführen. Hierzu gehören u.a.:
Landwirtschaftsmeister Melkermeister und Alleinmelker Meister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Handwerksmeister Haumeister
Gruppe 2 Arbeiter, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiter, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden. Hierzu gehören u.a.:
landwirtschaftlicher Gehilfe Gehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Vorarbeiter einschließlich "Baumeister" Treckerfahrer (früher Gespannführer) Kraftfahrer Landarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung Waldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Waldarbeiter mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
Gruppe 3 Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2 einzustufen sind. Hierzu gehören u.a.:
Landarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung Hilfsarbeiter angelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung ungelernter Waldarbeiter
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Arbeiterinnen in der Rentenversicherung der Arbeiter
Gruppe 1 Arbeiterinnen, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden. Hierzu gehören u.a.:
Gehilfin Wirtschafterin Vorarbeiterin Spezialarbeiterin Landarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
Gruppe 2 Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 einzustufen sind. Hierzu gehören u.a.:
Landarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung Hilfsarbeiterin angelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung ungelernte Waldarbeiterin