§ 192 SGB 6

§ 192 Sozialgesetzbuch 6 - Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst


Sie sind hier.





 ◄     SGB 6     ► 

   

§ 192 SGB 6 - Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehrdienstes zu melden.

(2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst hat das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden.

(3) § 28a Abs. 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.




Stand: 17.07.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

192-SGB 6-Haftungsausschluss