§ 137 SGB 6
§ 137 Sozialgesetzbuch 6 - Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den
Leistungen
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Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen
bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.