§ 264d Sozialgesetzbuch 6 - Zugangsfaktor
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Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Lebensalter maßgebend:
Bei Beginn der Rente oder bei Tod des Versicherten im | tritt an die Stelle des Lebensalters | 65 Jahre das Lebensalter | 62 Jahre das Lebensalter |
Jahr | Monat |